Ziele

Die Hofabgabeklausel muss gestrichen werden!

1. Sie ist nicht mehr zeitgemäß: Der Strukturwandel hat die Klausel überholt.
Die Begründung, dass die Hofabgabeklausel den wünschenswerten Strukturwandel fördere, ist heute nicht mehr stichhaltig und bedeutungslos. Die Betriebe sind größer geworden, sie brauchen Zupachtflächen. Es wird sehr viel Kapital benötigt. Es werden GbR und andere Gesellschaftsformen gebildet und der alte Herr zieht sich langsam zurück. Die Landjugend fordert, schneller an das Eigentum zu kommen, dies wird von uns abgelehnt. Ich kenne keinen Betriebsleiter, der seine Nachfolger nicht unterstützt, wenn diese den Hof weiter nach vorne bringen. Aber den Hof abzugeben in diesen unsicheren Zeiten, wird man wohl nicht verlangen können. Es muss ein Geben und Nehmen sein.
2. Sie führt zur Altersarmut in Betrieben bis 20 ha.
Nach der Betriebszählung von 1957 hatten 39,9% der Betriebe eine Betriebsgröße von 5 bis 20 ha. Ein Teil dieser Betriebe hat wohl zu gepachtet aber nicht zugekauft. Die Altenteiler können somit nur auf die Erträge ihres Eigentums hoffen.
Die durchschnittliche Altersrente bei Ehepaaren betrug 2008 nach dem Sozialbericht des
Deutschen Bundestages 692,24 € .Ich kenne viele Altenteiler, die ihr letztes Vermögen in den Hof gesteckt haben. Das Existenzminimum nach Hartz IV liegt für ein Ehepaar bei 62 m² großer Wohnung mit Nebenkosten bei 1.126,50 € plus Festkosten PKW, wenn vorhanden.

Die Altenteiler haben von ihrer Rente und den Pachteinnahmen die Festkosten für den PKW,
die Festkosten des Hofes und die Nebenkosten der eigenen Wohnung zu tragen. Die Altenteiler von Kleinbetrieben sind auf die Erträge ihres Anwesens angewiesen.

3. Scheinpachtverträge oder so genannte pro forma Verträge:
Um aus dieser Armutsfalle zukommen, wird versucht, mit den Kindern oder anderen Familienmitgliedern diese Verträge abzuschießen, um noch im Alter menschenwürdig leben zu können.
Ob diese Verträge einer Überprüfung durch die Finanzgerichte stand halten, bleibt
abzuwarten. Wie soll es mit dem Hof weitergehen, wenn dieser 9 Jahre an die Ehefrau verpachtet war, von beiden bewirtschaftet wurde und sie nun das Rentenalter erreicht hat?

In einem internen Papier, welches mir vorliegt, wird gesagt: Eine Weiterarbeit sei beispielsweise auch als Angestellter in einem Betrieb möglich. Nun möchte ich Sie fragen, wenn Sie 40 Jahre im eigenen Betrieb als Betriebsleiter tätig waren, möchten Sie dann in einem anderen Betrieb die Arbeiten als Abhängiger erledigen? „ Mach Du mal, oder tu das mal“ und sich dann von jüngeren Betriebsleiter herumkommandieren zu lassen? Dem Altenteiler möchten wir einen stressfreien und von Sorgen und Nöten befreiten ruhigen Lebensabend nach einem langen Arbeitsleben ermöglichen.

4. Waldpachtverträge gerecht für Verpächter und Pächter zu gestalten, sind unmöglich. Die Gründe dafür sind:
1. Es gibt keinen Waldpachtmarkt, wie im landwirtschaftlichen Pachtmarkt.
2. Ein möglicher Pächter, z.B. ein großer holzverarbeitender Betrieb hat in erster Linie Interesse an einer zuverlässlichen Rohstoffversorgung. Das Unternehmensziel liegt in einem möglichst hohen Veredelungsgewinn.
3. Der Vermögenswert des Waldes wird vom hochwertigen Holz alter Waldbestände und vom Pflegezustand der Jungbestände, die erst noch „ins Geld wachsen“ müssen, bestimmt.
Es besteht die Gefahr, dass der Pächter trotz Einhalten des vereinbarten Hiebsatzes die wertvollen Holzbestände entnimmt („Rosinen picken“), gleichzeitig aber die Jungwuchspflege unterlässt und minderwertige Bestände stehen lässt.
Die Folge davon ist ein in kurzer Zeit durch Gewinnrealisierung entstehender Substanzverzehr!
Zu verhindern ist das nur teilweise durch eine sehr aufwändige jährlich wiederkehrende Wertkontrolle.
4. Zu Beginn und am Ende der Pachtzeit ist eine genaue Wertermittlung durch Messen und Bewerten jedes Stammes oder bei größeren Betrieben eine permanente Kontrollstichprobe erforderlich.
5. Alle diese Messungen und Kontrollen sind nur bei einem entsprechenden Vertrauensverhältnis der Partner möglich.
6. Eine langfristige Planung über Generationen und die persönliche Einflussnahme in den Bestandesaufbau und die Anlage von Reserven ist bei einer Verpachtung unmöglich.
7. Das Ziel, eine ausreichende Zahl von Totholz im Bestand zu belassen, ist durch einen Pächter nur schwer zu erreichen.

Der Wald ist seit Generationen auch die Sparkasse und Versicherung des Bauern. Daher kommen die festgestellten „Überbestände“, die nur bei Notlagen angegriffen werden.
Daran hat aber ein Pächter kein Interesse.

5. Führt zu Steuerlichen Mehrbelastungen
Betriebe bis zu 20 ha können ohne Pachtland nicht rentabel wirtschaften, sie brauchen Pachtland, welches nur schwer zu einem annehmbaren Pachtpreis für diese Betriebe zu bekommen ist. (Biogasanlagen, große Viehhaltungsbetriebe für Entsorgung ihrer Gülle)
Der Verpächter muss die Pachteinnahmen versteuern, kann keine Abschreibung mehr geltend machen.
Der nebenberuflichen Pächter (Nebenerwerbslandwirt) kommt schnell in die Progression. Von Gebäuden kann der Pächter meist die Abschreibung nicht nutzen.

6. Es wird dadurch kein Generationenkonflikt gelöst sondern eher verschärft.
Eine Verpachtung an mehr als 10 Jahren jüngere Ehepartner ist nicht zulässig. Hier wird von der Alterskasse z.B. die Scheidung vorgeschlagen.
Verpachtungen an Ehepartner, die bis zu 10 Jahre jünger sind, enden bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehepartners. Jetzt muss fremd verpachtet werden, oder wenn möglich, in die Scheinpachtverträge geflüchtet werden. Es ist unmöglich, einen Betrieb nach einer längeren Verpachtung mit lebendem und totem Inventar zu bestücken und dann selbst mit Gewinn zu bewirtschaften.

7. Sie ist diskriminierend und baut Fronten zwischen Jung und Alt auf.
Stellt Kinder und Erben vor frühzeitige Entscheidungen bei der Berufswahl. Sie müssen sich frühzeitig entscheiden zwischen der Erhaltung des Hofes oder ihres Traumberufes. Bei Aufgabe des Hofes durch die Eltern wird viel Betriebskapital vernichtet und es fallen hohe Steuern an. In den meisten Fällen gibt es keinen Neuanfang des Hofes.
Ist das der Wille unserer Verbände?
Die Arbeit der vorangegangenen Generationen, die diese Betriebe aufgebaut und funktionsfähig erhalten haben, wird hiermit vernichtet.

8. Sie ist ungerecht, bevorzugt Familien mit Kindern gegenüber Familien ohne Kindern und Alleinlebende ohne Kinder.
Die Familien mit Kindern können ihre Höfe an die Kinder verpachten, wenn sie in anderen Berufen tätig sind. Es finden dann die sogenannten pro forma Verträge Anwendung. Diese Familien können so ihren Hof weiter bewirtschaften und erhalten.
Betriebsleiter, die kinderlos sind, werden zweimal bestraft, wenn sie ihren Betrieb erhalten wollen.
a) Sie müssen den vollen Beitrag zur Krankenversicherung vom Betrieb weiter bezahlen.
b) Sie bekommen keine landwirtschaftliche Altersrente.
Die eingezahlten Beiträge werden nicht verzinst.

9. Sie ist verletzend und greift in unzulässiger Form in private Entscheidungen ein.
Hat die Ehefrau das Rentenalter erreicht, der Ehepartner aber den Hof noch nicht abgegeben, bekommt die Ehefrau kein Altersgeld. Hier wird sie in Sippenhaft genommen. Ich finde, wir sind ein moderner Verband!?

10. Es besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Berufsgruppen. Handwerker haben eine Pflichtrente. Bei Erreichung des Rentenalters wird ihnen diese nach Antragsstellung ausgezahlt. Eine zu erfüllende Vorbedingung, wie bei uns Landwirten, kennt kein anderer Berufsstand.

11. Vernichtung von Betriebskapital.
Die vom Gesetz verlangte Verpachtung oder Stilllegung verschwendet Kapital: Das Inventar hat nur noch einen Verkaufswert, nicht mehr den Gebrauchswert. Der osteuropäische Markt nimmt dieses Inventar zurzeit noch zu niedrigen Preisen auf.
Es freut sich der Schrotthändler, so kommt er an billiges Eisen.

12. Berufsgenossenschaft
Der Altenteiler muss für die Restflächen, die er behalten darf, mehr Beitrag pro ha zahlen, als die aktiven Landwirte.
Die Berufsgenossenschaft verlangt 100,00 € Grundbeitrag pro Betrieb. Plus den Hebesatz von den zurückbehaltenen Flächen.(Acker, Grünland, Wald)

13. Steuern und Vererbung
Nach Auskunft der BSB zählen Wohnhäuser, wenn die zurückbehaltene Fläche zwischen 1 bis
2 ha Ackerland beträgt, nicht mehr zum Einheitswert des Hofes. Dieses wird von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich angewendet. Das Wohnhaus bekommt einen eigenen Einheitswert und ist mit Grundsteuer B zu veranlagen. Die Umlage der Landwirtschaftskammer entfällt dafür.
Bei Aufgabe des Betriebes durch Einzelverpachtung und Abgabe aller landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte ist eine Vererbung nach Höferecht nicht mehr möglich. Im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen/Lippe gab es hierzu verschiedene Veröffentlichungen. Hier gilt dann das Erbrecht nach BGB. (Ausgabe 7/2003- 43/95- 4/2000)

Diese Bauernhofbesitzer sollen und möchten ihre Betriebe, die Jahrhunderte im Familienbesitz waren, später auch im Rahmen der Höfeordnung vererben, um diese zu erhalten. Bei uns haben die Höfe mit einer Größe von 8 bis 9 ha diese Grenze von 20 000 DM erreicht und können beim Amtsgericht die Eintragung „ Hof der Höfeordnung“ beantragen. Höfe, die nicht mehr mit Maschinen und Geräten bestückt sind, verlieren ohne Beantragung diese Eintragung und müssen dann nach dem BGB vererbt werden.

14. Erbschaftssteuer
Wie sieht es aus, wenn der landwirtschaftliche Betrieb beim Erbfall 15 Jahre verpachtet war,
oder noch ist? Urteile von Finanzgerichten gibt es noch nicht .Welcher Hofnachfolger kann dann die Erbschaftssteuer aufbringen, ohne Teile zu verkaufen.

15. In Österreich wurde die Hofabgabeklausel bereits 1993 abgeschafft.
Die Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (Institut für Ländliche Räume , FAL) Braunschweig (jetzt Johann Heinrich von Thünen-Institut) hat bereits im Arbeitsbericht 03/2005 die Hofabgabeerfordernis wissenschaftlich untersucht, und dieses veröffentlicht. Der Arbeitsbericht von Dr. Peter Mehl ist im Internet verfügbar.
Die Österreicher sagen, sie hätten trotz Abschaffung der Hofabgabeklausel die jüngsten Betriebsleiter in der EU.
Ich darf zitieren: „Es gibt deshalb“ laut Generaldirektor Ledermüller, Sozialversicherung, „in Österreich eine ganze Reihe von Pensionisten, die ihren Betrieb weiterführen. Probleme einer dadurch verzögerten Hofabgabe und einer Verschlechterung der Altersstruktur der Betriebsleiter seien aus der Aufgabe des Hofabgabeerfordernisses nicht entstanden.“
Die Bundeszuschüsse in Österreich sind höher, als bei uns für die Sozialversicherungen.

16. Verpachtung zur Erlangung der Altersrente
Der Arbeitskreis lehnt die Forderung des WLV ab, die freiwerdenden Flächen den Zukunftsbetrieben vorrangig zur Verfügung zu stellen. Diese Betriebe müssen sich auch dem freien Markt stellen. (Angebot und Nachfrage).Dieses würde sonst zu einer betriebswirtschaftlichen Reglementierung führen.
Eine Sozialisierung des Grund und Bodens wird wohl von allen abgelehnt.

Wehret den Anfängen!

Der sogenannte Zukunftsbetrieb braucht keine Alterssicherung mehr in Form der Alterskasse.
Was macht ein Zukunftsbetrieb mit einer so kleinen Rente, er kann sich auf dem freien Markt viel besser und nach seinen Wünschen und Vorstellungen absichern. Er sollte nur den Nachweis vorlegen, wie es im Handwerk heute schon üblich ist.
Eine Generationsverpflichtung, wie wir sie kennen, gibt es in Zukunft nicht mehr. Jede Generation muss für sich sorgen. Jeder haftet für seinen Lebensabend und muss vorsorgen. Eine „Hege und Pflege in guten sowie in schlechten Tagen“ finden wir in keinem Hofübergabevertrag mehr.
Für das Rentenalter wird heute ein Jahreseinkommen von ca. 50 000 € erwartet.

Der Arbeitskreis fordert daher die sofortige Abschaffung des §21
des ALG (Hofabgabeklausel) und keine Flickschusterei!

Da in der augenblicklichen politischen Landschaft eine Abschaffung wohl nicht durchsetzbar ist, fordern wir als ersten Schritt eine Gesetzesinitiative des Bundestages, in der wenigstens die größten Härtefälle kurzfristig beseitigt werden.

Rentenunschädlich muss möglich sein:

1. die Hofabgabe an Ehegatten, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
2. die Bäuerinnenrente bei fehlender Hofabgabe des Ehegatten.
3. die Weiterbewirtschaftung von Forstflächen.
4. das Weiterbetreiben einer gewerblichen Tierhaltung.
5. der Verbleib in einer Gesellschaft als Gesellschafter zur betrieblichen Bewirtschaftung.

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